Investitionsrücklagen können bekanntlich nicht nur bei der Gewinnermittlung im Bereich von Einzelunternehmen, sondern auch bei der Ermittlung des Gewinnes von Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) gebildet werden. Die Problematik der Bildung von Investitionsrücklagen bei Mitunternehmerschaften ist darin gelegen, daß dabei, trifft man nicht besondere Vorkehrungen, Steuerbelastungsverschiebungen zwischen den an der Mitunternehmerschaft beteiligten Gesellschaftern auftreten können. Derartige Verschiebungen widersprechen dem Gebot der Individualbesteuerung und bewirken eine vom Gesetzgeber offensichtlich nicht gewollte Ungleichbehandlung von Einzelunternehmern und Mitunternehmern. Darauf haben in jüngerer Zeit Doralt, RdW 1984, 58 f, und Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch2, § 9 Tz 8, zutreffend hingewiesen. Befriedigende Lösungen in Form eines in sich geschlossenen Regelungssystems wurden bislang in der Literatur nicht angeboten. Nunmehr finden sich im Abschn 59 aA der neuen EStR 1984, AÖF 1985/193, völlig neue Aussagen zur Verwendung und Bildung von Investitionsrücklagen bei Mitunternehmerschaften. Mit diesen Ausführungen zeigen die EStR einen Weg auf, wie die eingangs erwähnten Verschiebungen in der Steuerbelastung der einzelnen Mitunternehmer vermieden werden können und somit eine Gleichstellung der Besteuerung des Mitunternehmers mit jener des Einzelunternehmers herbeigeführt werden kann. Im folgenden Beitrag soll an Hand typischer Anwendungsfälle auf die Grundgedanken der EStR 1984 näher eingegangen werden. Im Interesse der Vermittlung eines grundsätzlichen Verständnisses wird dabei auf die Behandlung spezieller Konstellationen verzichtet. Die Lösung von Detailproblemen bleibt einem späteren Beitrag vorbehalten.