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Gebührenerhöhung wegen unterlassener Gebührenanzeige -Aufhebung durch den VfGH

SteuerrechtHanns F. HügelRdW 1985, 284 Heft 9 v. 1.9.1985

Nach § 9 Abs 2 Satz 2 GebG ist dann, wenn eine Gebührenanzeige unterlassen wurde oder das Finanzamt noch vor einer verspäteten Anzeige von einem gebührenpflichtigen Rechtsgeschäft Kenntnis erlangt, eine Gebührenerhöhung im Ausmaß der gesetzmäßigen Gebühr zu erheben (100 %ige Gebührenerhöhung).

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