Gewinnanteile aufgrund offener Ausschüttungen sollen nach dem Entwurf des AbgÄG 1985 in Zukunft unter den begünstigten halben Steuersatz nach § 37 Abs 1 EStG fallen. Damit wird -auch nach den amtlichen Erläuterungen -die wirtschaftliche Doppelbelastung der Unternehmensgewinne von Kapitalgesellschaften mit Körperschaftsteuer einerseits und Einkommensteuer andererseits beseitigt.