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Keine Zwangstrafe bei Leistungen, die durch einen Dritten bewerkstelligt werden können

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1985, 200 Heft 6 v. 1.6.1985

BAO § 111 Abs 1

Nur Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, dürfen durch Verhängung einer Zwangstrafe erzwungen werden. Legt der Dienstnehmer im Rahmen eines amtswegigen Jahresausgleichs die Lohnsteuerbescheinigungen nicht vor, so rechtfertigt dies keine Zwangstrafe. Denn das FA kann die Lohnsteuerbescheinigung auch vom Dienstgeber verlangen.

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