BAO § 111 Abs 1
Nur Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, dürfen durch Verhängung einer Zwangstrafe erzwungen werden. Legt der Dienstnehmer im Rahmen eines amtswegigen Jahresausgleichs die Lohnsteuerbescheinigungen nicht vor, so rechtfertigt dies keine Zwangstrafe. Denn das FA kann die Lohnsteuerbescheinigung auch vom Dienstgeber verlangen.