EStG § 24
a) Für die Entscheidung, ob eine Betriebsveräußerung im ganzen vorliegt, ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem das wirtschaftliche Eigentum an den veräußerten Wirtschaftsgütern übertragen wird.
b) Die Begriffe „Gewerbebetrieb“ und „Teilbetrieb“ sind tätigkeitsbezogen auszulegen.