EStG: § 93, KStG: § 8
1. Trägt eine GesmbH die Kosten einer Grabanlage für den verstorbenen Vater (gleichzeitig Firmengründer) sowie die verstorbene Frau des Mehrheitsgesellschafters, ist darin eine verdeckte Gewinnausschüttung zu erblicken.
2. Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann weder dadurch rückgängig gemacht werden, daß bei der GesmbH nachträglich eine Forderung auf Ersatz der Vermögenszuwendungen an den Gesellschafter eingestellt wird noch dadurch, daß der begünstigte Gesellschafter der Gesellschaft den zugewendeten Vermögensvorteil ersetzt.