MRG § 16 Abs 1 Z 3, 5, 6
Auch unter den „erheblichen Mitteln“ iS des § 16 Abs 1 Z 5 und 6 MRG sind ausschließlich aus dem Vermögen des Vermieters stammende Mittel gemeint.
Der Begriff „Eigenmittel“ in § 16 Abs 1 Z 3 MRG ist gegenüber dem Begriff „Mittel“ in § 16 Abs 1 Z 5 und 6 MRG enger; er umfaßt die Mittel, die dem Vermieter als nicht nach den §§ 3 Abs 3 erster Satz, 20 MRG oder § 6 Abs 1 MG verrechnungspflichtig zur freien Verfügung stehen.