ABGB § 5
MRG §§ 10, 43 Abs 1
Der Vermieter ist nach der Namhaftmachung eines zum Aufwandersatz und zur Leistung des gesetzlich zulässigen Mietzinses bereiten Nachmieters zum Ersatz der in § 10 Abs 1 bis 3 MRG bezeichneten Aufwendungen verpflichtet; auf die Bereitschaft des Vermieters zur Vermietung an den gesetzmäßig bekannt gegebenen Mietinteressenten kommt es nicht an.