MRG § 16 Abs 1 Z 6
Die Zulässigkeit der Vereinbarung eines angemessenen Mietzinses nach § 16 Abs 1 MRG ist an strenge Voraussetzungen geknüpft.
Die Erheblichkeit der Mittel iS des § 16 Abs 1 Z 6 MRG ist objektiv und nicht im Verhältnis zum Vermögen des Vermieters oder zu den Mieteinnahmen des Hauses zu beurteilen. Die Einbeziehung des Gangklosetts in die Wohnung durch Versetzen der Wohnungstür ist weder eine bautechnische Umgestaltung größeren Ausmaßes, noch stellen die dafür aufgewendeten S 8.000,- erhebliche Mittel dar.