Für den „Anlaßfall“ eines Normenprüfungsverfahrens sieht das B-VG in Art 139 Abs 6 und Art 140 Abs 7 seit der B-VGN 1975 BGBl 302 bestimmte Begünstigungen vor1). Jedenfalls im „Anlaßfall“ ist die aufgehobene Verordnung (das aufgehobene Gesetz) bzw die als gesetzwidrig festgestellte Verordnung (das als verfassungswidrig festgestellte Gesetz) nicht mehr anzuwenden. Welche Beschwerdefälle als „Anlaßfälle“ eines Normenprüfungsverfahrens anzusehen sind, ist daher für die Beschwerdeführer von erheblichem Interesse: Erreichen sie den VfGH rechtzeitig, kommt ihnen die „Ergreiferprämie“ zugute2), zählt ihre Beschwerdesache aber nicht zu den „Anlaßfällen“, ist die geprüfte Norm - gleichwohl die Präjudizialität zu bejahen wäre - für sie unanfechtbar geworden3).