Nach § 8 Abs 4 KStG setzt die körperschaftsteuerliche Organschaft ua voraus, daß sich eine Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft) dazu verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an eine andere Kapitalgesellschaft (Organträger) abzuführen. Aus dieser Regelung folgt, daß das Steuerrecht auch mit Gewinnabführungspflichten von GmbHs rechnet. Wie man sich das Zustandekommen solcher Verträge aus gesellschaftsrechtlicher Sicht vorzustellen hat, ist aber weitgehend offen. Das GmbHG enthält keine direkt einschlägige Regelung1). Auch die Durchsicht von Judikatur und Schrifttum ergibt ein fast völliges Defizit an gesellschaftsrechtlicher Aufarbeitung des Gewinnabführungsvertrags. Wegen der Rechtsfolgen des § 8 Abs 4 KStG spielen solche Verträge in der Praxis oft eine erhebliche Rolle. Mit den folgenden Überlegungen soll versucht werden, einen Beitrag zur gesellschaftsrechtlichen Bewältigung des Sachverhalts zu liefern. In mancher Hinsicht kann es sich dabei freilich nicht um fertige Lösungen, sondern nur darum handeln, Argumentationsansätze zu bezeichnen, die weiterer Überprüfung bedürfen. Das liegt daran, daß das Thema Unterfragen grundsätzlicher Natur aufwirft, die jedenfalls zum Teil ihrerseits nicht als abschließend geklärt gelten können.