Haftung der Geschäftsführer bei Insolvenz der GmbH
Gläubigern einer GmbH, die in einem über das Vermögen der Gesellschaft eröffneten Insolvenzverfahren nicht voll befriedigt werden, steht uU ein Schadenersatzanspruch nach § 1311 ABGB gegen die Geschäftsführer zu. Als Schutzgesetze iS dieser Bestimmung, gegen die die Geschäftsführer verstoßen haben können, bespricht Honsell in GesRZ 1984, 134, vor allem § 69 KO und § 159 Abs 1 Z 2 StGB (Konkursverschleppung), § 159 Abs 1 Z 1 StGB (fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit), § 114 ASVG (Nichtabführung von Dienstnehmeranteilen an die Sozialversicherung) und § 9 iVm § 80 BAO näher. Besteht zwischen mehreren Geschäftsführern eine Ressortaufteilung, so haftet nach Honsell, GesRZ 1984, 207, nur der zuständige Geschäftsführer, außer die anderen haben ihre - nicht zu überspannenden - Kontrollpflichten verletzt. Die geschädigten Gläubiger, die die Beweislast träfe, bekämen bei Konkursverschleppung nur die Differenz zwischen der tatsächlich erlangten Konkursquote und derjenigen, die sie bei pflichtgemäßem Verhalten des Geschäftsführers erhalten hätten, ersetzt, in den übrigen Fällen den vollen Forderungsausfall.