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Die Zurücknahme einer Investitionsrücklage bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG

SteuerrechtReinhold BeiserRdW 1985, 162 Heft 5 v. 1.5.1985

Nach VwGH 23. 6. 1982, 3666/80, kann der Steuerpflichtige bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG den Antrag auf vorzeitige Abschreibung zurückziehen und das Anlageverzeichnis entsprechend ändern, solange er nicht rechtskräftig veranlagt ist. Kögl 1)1) RdW 1984, 187. schließt daraus, daß es im Falle einer Wiederaufnahme möglich sein muß, auch eine Investitionsrücklage zurückzuziehen und so den gewinnerhöhenden Zuschlag von jährlich 5 % zu vermeiden. Anders hingegen Zaussinger 2)2) RdW 1985, 94.: Nach VwGH 11. 12. 1984, 84/14/0115 und 16. 1. 1985, 83/13/0210, 0220, muß der Steuerpflichtige bereits mit der Steuererklärung bekanntgeben, in welchem Ausmaß er eine Investitionsrücklage beanspruchen will (§ 9 Abs 3 EStG). Eine nachträgliche Erhöhung der Investitionsrücklage ist daher nicht möglich. Daraus schließt Zaussinger, daß auch eine Zurücknahme nicht möglich sei.

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