Entspricht ein Gesetz nicht den Anforderungen in der Praxis, so hilft sich die Finanzverwaltung gerne durch eine begünstigende Handhabung des Gesetzes entweder stillschweigend oder durch Erlässe. Der Rechtsschutz bleibt dabei auf der Strecke: verweigert der Beamte im Einzelfall die Begünstigung, so ergibt sich daraus gegenüber anderen Steuerpflichtigen eine ungleiche Behandlung, gegen die jedoch ein Rechtsschutz nicht besteht. Begünstigende Erlässe und begünstigende Verwaltungspraxis sind das Tor zur Willkür gegenüber denjenigen, denen man die Begünstigung verweigert.