Gehälter und sonstige Vergütungen, die von einer Kapitalgesellschaft an einen wesentlich Beteiligten (mehr als 25 %) für eine Tätigkeit im Betrieb gewährt worden sind, sind für Zwecke der Gewerbesteuer dem Gewinn hinzuzurechnen (§ 7 Z 6 GewStG). In der Praxis wird versucht, die Hinzurechnung zu vermeiden, indem der Gesellschafter-Geschäftsführer eine Beteiligung von mindestens 3/4 aller Anteile an einen nahen Angehörigen abtritt. Eine solche Abtretung ist steuerlich allerdings nur dann wirksam, wenn sie im wesentlichen vorbehaltlos erfolgt. Der VwGH anerkennt derartige Abtretungen nicht, wenn sie mißbräuchlich sind und das wirtschaftliche Eigentum beim Gesellschafter-Geschäftsführer bleibt, oder die Vertragsbedingungen sich nur aus dem Verwandtschaftsverhältnis erklären lassen.