Dem BMF wird in letzter Zeit vermehrt vorgeworfen, nicht für die Einhaltung von Erlässen durch Unterbehörden zu sorgen. So schreibt zB Neuner in ÖStZ 1984, 23, daß es besonders bedenklich erscheint, wenn das BMF bei Verstößen gegen seine eigenen Erlässe nicht bei VwGH-Beschwerden eine Klaglosstellung vornimmt. Ich möchte nicht dazu Stellung nehmen, ob dieser Vorwurf zu Recht erfolgte, sondern an Hand eines konkreten Falles aufzeigen, daß das BMF nur bescheidene Möglichkeiten hat, eine Berufungsentscheidung bei Verstoß gegen einen Erlaß des BMF aufzuheben.