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Rechtzeitigkeit der Überweisung des Gehaltes

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1985, 150 Heft 5 v. 1.5.1985

ABGB: §§ 904 f

AngG § 15

Der Dienstgeber kommt mit seiner Gehaltszahlung in Verzug, wenn das Gehalt nicht spätestens am Schluß des Kalendermonats dem Konto des Dienstnehmers gutgeschrieben wurde; er muß die Überweisung so rechtzeitig vornehmen, daß entsprechend allfälligen Bankbedingungen oder der üblichen ordnungsgemäßen Erledigung von Überweisungsaufträgen durch die Banken die Gutschrift rechtzeitig erfolgt.

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