ABGB: §§ 904 f
AngG § 15
Der Dienstgeber kommt mit seiner Gehaltszahlung in Verzug, wenn das Gehalt nicht spätestens am Schluß des Kalendermonats dem Konto des Dienstnehmers gutgeschrieben wurde; er muß die Überweisung so rechtzeitig vornehmen, daß entsprechend allfälligen Bankbedingungen oder der üblichen ordnungsgemäßen Erledigung von Überweisungsaufträgen durch die Banken die Gutschrift rechtzeitig erfolgt.