ABGB § 905 Abs 2
AGBöKr: Pkt 9 Abs 2, 13 Abs 2
Rechtzeitige „Übermachung“ der Geldschuld liegt dann vor, wenn der Überweisungsauftrag am Fälligkeitstag noch während der Geschäftsstunden bei der kontoführenden Bankstelle des Schuldners einlangt. Eine Anweisung auf ein gedecktes Konto liegt auch dann vor, wenn sie als gedeckt behandelt wird; aus Pkt 9 Abs 2 AGBöKr kann keine Pflicht der Bank, sich auf eine Kontoüberziehung einzulassen, abgeleitet werden, doch kann sie sich ausnahmsweise auf Grund der Umstände des Einzelfalls ergeben.