ASVG § 333 Abs 3, 4
1. Ein Arbeitnehmer, der im Auftrag des Arbeitgebers andere Arbeitnehmer mit firmeneigenen Bussen von ihren Wohnorten zu den Arbeitsstellen befördert, ist hinsichtlich solcher Fahrten Aufseher iSd § 333 Abs 4 ASVG.
2. Eine Teilnahme am öffentlichen Verkehr liegt nicht vor, wenn sich der Unfall mit einem betriebseigenen, zur Beförderung der Arbeitnehmer von ihrem Wohnort auf die Arbeitsstellen bestimmten Bus ereignet hat.