MSchG § 10 Abs 3
Die Verpachtung von Betriebsanlagen stellt insb bei mehrjähriger, sich im wesentlichen auf den bisherigen Betriebsgegenstand des Verpächters richtender Betriebspflicht des Pächters keine Stillegung des Betriebes iSd § 10 Abs 3 MSchG dar.
EA Feldkirch 25. 1. 1985, Mu 32/84