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Vertretungsbefugnis der Organe einer juristischen Person im Grundbuchsverfahren

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1985, 109 Heft 4 v. 1.4.1985

GBG §§ 31 Abs 1, 94 Abs 1 Z 2

Soll zugunsten einer juristischen Person eine grundbücherliche Eintragung erfolgen, so ist ein urkundlicher Nachweis der Zeichnungsberechtigung der einschreitenden Organe nur bei begründeten Bedenken zu fordern. An diesem Grundsatz hat sich durch die Neufassung des § 31 Abs 1 GBG durch § 25 Z 2 GUG nichts geändert.

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