GBG §§ 31 Abs 1, 94 Abs 1 Z 2
Soll zugunsten einer juristischen Person eine grundbücherliche Eintragung erfolgen, so ist ein urkundlicher Nachweis der Zeichnungsberechtigung der einschreitenden Organe nur bei begründeten Bedenken zu fordern. An diesem Grundsatz hat sich durch die Neufassung des § 31 Abs 1 GBG durch § 25 Z 2 GUG nichts geändert.