ZugG: § 1
Die im Zusammenhang mit einem Kauf auf Probe angebotenen „Geschenke“, die dem Besteller auch dann gehören, wenn er die bestellte Ware nicht behalten möchte, sind keine Zugaben iSd ZugG, da sie nicht an den Kauf der angebotenen Ware gebunden sind; der vom Anbot solcher „Geschenke“ ausgehende „psychologische Kaufzwang“ reicht hiefür nicht aus.