AngG §§ 19, 20
1. Nicht jede Vereinbarung einer das gesetzliche Höchstmaß übersteigenden Probezeit führt zur Annahme eines befristeten Dienstverhältnisses iSd § 19 Abs 1 AngG; es ist jeweils im Einzelfall nach dem Willen der Parteien zu beurteilen, ob ein befristetes oder ein unbefristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen werden sollte.