ArbVG § 118
BRGO: § 33
1. Die Vorschriften zum Antrag auf Bildungsfreistellung sollen dem Betriebsinhaber ausreichende Grundlagen für dessen Beurteilung liefern und sind keine bloßen Formvorschriften, sodaß bei ihrer mehrfachen Nichteinhaltung der Betriebsinhaber vor dem Einigungsamt nicht dazu verhalten werden kann, der nicht ordnungsgemäß beantragten Bildlingsfreistellung zuzustimmen.