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Vergleichssumme im Zweifel Bruttobetrag

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1985, 86 Heft 3 v. 1.3.1985

ABGB § 1380

Bei Vergleichen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist im Zweifel die vereinbarte Vergleichssumme als Bruttobetrag zu verstehen. Haben aber die Parteien im Vergleich eine Nettoabfindung vereinbart, so liegt darin die Übernahme der Lohnsteuerschuld durch den Arbeitgeber.

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