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Geltungsbereich der Ausschlußfrist des § 34 AngG

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1985, 86 Heft 3 v. 1.3.1985

AngG § 34 Abs 1

Die sechsmonatige Ausschlußfrist des § 34 Abs 1 AngG gilt nur für Ersatzansprüche nach §§ 28, 29 und 31 AngG, nicht aber für den Abfertigungsanspruch nach § 23 AngG, den Anspruch auf rückständigen Lohn und auf Urlaubsentschädigung nach § 9 UrlG.

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