AngG § 34 Abs 1
Die sechsmonatige Ausschlußfrist des § 34 Abs 1 AngG gilt nur für Ersatzansprüche nach §§ 28, 29 und 31 AngG, nicht aber für den Abfertigungsanspruch nach § 23 AngG, den Anspruch auf rückständigen Lohn und auf Urlaubsentschädigung nach § 9 UrlG.