ABGB § 1380
Bei Vergleichen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist im Zweifel die vereinbarte Vergleichssumme als Bruttobetrag zu verstehen. Haben aber die Parteien im Vergleich eine Nettoabfindung vereinbart, so liegt darin die Übernahme der Lohnsteuerschuld durch den Arbeitgeber.