UStG: § 3 Abs 4, 6, 10, § 7 Abs 1 Z 1, § 12
Mit Erl 14. 12. 1984, AÖF 1985/30, hat das BMF folgendes mitgeteilt:
Überläßt ein ausländischer Auftraggeber (§ 7 Abs 1 Z 1 UStG) einem inländischen Unternehmer einen Gegenstand zur Be- oder Verarbeitung oder zur Durchführung einer Werkleistung oder stellt er zur Ausführung einer Werklieferung einen Gegenstand bei, so bestehen aus Ver-