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Neufassung des Abschn 31 GewStR 1976

SteuerrechtErlassrundschauRdW 1985, 60 Heft 2 v. 1.2.1985

GewStG: § 7 Z 1 letzter Satz

Mit Erl 11. 12. 1984, AÖF 1985/22, wurde Abschn 31 GewStR 1976 neu gefaßt. Bei Betrieben des Gaststätten- oder Beherbergungsgewerbes unterbleibt auf Antrag insoweit eine Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen, als die Dauerschulden 80 % des Einheitswertes der Betriebsgrundstücke übersteigen.

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