Mit Erk vom 30. 6. 1984, G 101/84, hatte der VfGH die Besteuerung der Pensionen aus der Sozialversicherung (§ 25 Abs 1 Z 3 EStG) als verfassungswidrig aufgehoben, weil sie bei einer freiwilligen Höherversicherung zu einer doppelten Besteuerung geführt hat: Einerseits waren die Beiträge wegen der Sonderausgabengrenzen nicht oder nur beschränkt abzugsfähig, andererseits war die Pension von der ersten Pensionszahlung an steuerpflichtig.