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Einheitliches Arbeitsverhältnis trotz kurzfristiger Unterbrechungen

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1985, 55 Heft 2 v. 1.2.1985

AngG § 23 Abs 1

Liegen zwischen einzelnen Arbeitsverhältnissen nur Unterbrechungen im Zusammenhang mit Betriebsferien, wobei die Arbeit regelmäßig wenige Tage nach Ferienende wieder aufgenommen wird und die Unterbrechungen nur 2 bis 3 Wochen dauern, so können diese als einheitliches, ununterbrochenes Arbeitsverhältnis betrachtet werden.

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