Durch den Beschluß des Großen Senates des BFH vom 25. 6. 1984, GrS 4/82 sowie durch ein Erk des VwGH v 23. 10. 1984 (s RdW 1985, 31) ist die Frage, inwieweit bei Verlustzuweisungsmodellen sowohl im betrieblichen als auch privaten Bereich nicht Liebhaberei vorliegt, aktueller denn je geworden. Auch wenn bisher das BMF in Einzelfällen die Ansicht vertreten hat, daß zB bei einer echten stillen Gesellschaft in bestimmten Fällen keine Liebhaberei vorliegt (auf eine dieser Entscheidungen verweist Gassner in RdW Heft 1985, 24, und meint, daß damit für den österr Rechtsbereich der Beschluß des Großen Senates keine Auswirkung hat), hat sich das BMF der jüngsten Rechtsprechung inhaltlich angeschlossen.