I. Rechtsgrundlagen
a) Gebührengesetz
Nach § 33 TP 16 Abs 1 GebG unterliegen Gesellschaftsverträge, ausgenommen solche über Kapitalgesellschaften iSd KVG, wodurch sich zwei oder mehrere Personen zur Verfolgung eines Erwerbszweckes verbinden, bei Widmung von Vermögenswerten einer 2 %igen Gebühr vom Werte der bedungenen Vermögenseinlage oder ihrer Erhöhung (§ 33 TP 16 Abs 1 Z 1 lit b GebG als Hauptanwendungsfall von Abs 1).