ZPO § 577
HGB § 166
„Streitsachen der außerstreitigen Gerichtsbarkeit“ können von den Parteien einem Schiedsgericht unterworfen werden.
ZPO § 577
HGB § 166
„Streitsachen der außerstreitigen Gerichtsbarkeit“ können von den Parteien einem Schiedsgericht unterworfen werden.