ZPO: §§ 243 Abs 4, 397 a, 398 Abs 1
Dem mit der Klagebeantwortung säumigen Beklagten steht auch dann ein Widerspruch gegen das Versäumungsurteil nach § 398 ZPO zu, wenn ihm, ohne daß eine erste Tagsatzung abgehalten worden wäre, die Klagebeantwortung gem § 243 Abs 4 ZPO sogleich mit schriftlichem Beschluß aufgetragen worden ist.