HGB § 15 Abs 2
Die Berufung auf eine im Handelsregister eingetragene Haftungsbeschränkung ist rechtsmißbräuchlich, wenn derjenige, der im Laufe einer ständigen Geschäftsverbindung seine Haftung beschränkt hat, trotzdem seinem Geschäftspartner gegenüber weiter so auftritt, als habe sich auf seiner Seite nichts geändert.