Das BMF vertritt offiziell die Ansicht, daß bei Beurteilung der Frage, ob ein Totalgewinn erzielt wird, auch ein Investitionsfreibetrag entsprechend zu berücksichtigen ist. Der Investitionsfreibetrag führt bei Geltendmachung zu einer Betriebsausgabe, welcher bei einer gewinneutralen Übertragung auf das Kapitalkonto nach Ablauf der fünfjährigen Behaltefrist keine steuerbare Einnahme gegenübersteht. Damit vermindert ein Investitionsfreibetrag bei Bildung den „Totalgewinn“, bei steuerneutraler Auflösung kommt es aber zu keiner Erhöhung des „Totalgewinnes“. Da durch die Umbuchung des IFB nach Ablauf von fünf Jahren das Kapitalkonto erhöht wird, ist zwecks Erzielung eines „Totalgewinnes“ ein um den IFB höherer Abschichtungserlös erforderlich, der aber bei so manchem Projekt nicht gewährt werden kann. Damit wird insbesondere mit Verlustprojekten, bei denen infolge entsprechender Fremdfinanzierung die Verlustzuweisung nahezu ausschließlich durch die Bildung des Investitionsfreibetrages entsteht, kein Totalgewinn erzielt werden können. Wird demgegenüber die vorzeitige Abschreibung in Anspruch genommen, dann wird die Verlustzuweisung im ersten Jahr idR sogar höher sein, doch wird dies bei Abschichtung durch einen entsprechend höheren Veräußerungsgewinn wieder wettgemacht.