Abschn 5 Abs 1 EStR 1984 stellt insbesondere bei zeitlich begrenzten Beteiligungen darauf ab, ob für die Zeit der Beteiligung die Erzielung eines Totalgewinnes möglich ist. Ist diese Frage zu bejahen, dann kann eine Einkunftsquelle vorliegen, wobei die Abgabenbehörde in Zweifelsfällen vorläufig veranlagen wird, um nach Ablauf des Beobachtungszeitraumes beurteilen zu können, ob tatsächlich Überschüsse iS eines Totalgewinnes erzielt worden sind.