Beim Übergang von der Trennung der Entgelte nach dem Wareneingang (§ 18 Abs 7 UStG) auf die Trennung nach dem tatsächlichen Entgelt können Änderungen im Warenbestand nicht nachträglich Bedeutung erlangen und zu einem Zu- bzw Abschlag führen. Eine solche Möglichkeit besteht nur, wenn die abgabenbehördliche Genehmigung dies ausdrücklich vorsieht. Dies erklärte der VwGH in seiner Entscheidung vom 22. 4. 1984, 83/5/81, unter Hinweis auf eine Vorentscheidung vom 7. 4. 1983, 82/15/16.