ArbVG § 122 Abs 3
Um die nachträgliche Zustimmung zur Entlassung eines Betriebsratsmitglieds wegen Ehrverletzung ist ehestens anzusuchen. Ein erst 2 Monate nach Ausspruch der Entlassung gestellter Antrag ist als verspätet eingebracht abzuweisen.
ArbVG § 122 Abs 3
Um die nachträgliche Zustimmung zur Entlassung eines Betriebsratsmitglieds wegen Ehrverletzung ist ehestens anzusuchen. Ein erst 2 Monate nach Ausspruch der Entlassung gestellter Antrag ist als verspätet eingebracht abzuweisen.