ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 lit a
Bei den in der Person des Arbeitnehmers gelegenen Gründen für eine Kündigung kommt es nicht darauf an, ob die nachteiligen Umstände vom Arbeitnehmer verschuldet sind oder nicht. Auch unverschuldete mangelnde körperliche Eignung für den Arbeitseinsatz sind betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen.