KV Bauindustrie und -gewerbe: § 13 Z 2
§ 13 Z 2 KV Bau verfügt, daß unterbrochene Dienstzeiten maximal bis zum 1. 4. 1972 rückwirkend zusammengerechnet werden können, regelt jedoch nicht die Anrechnung von Vordienstzeiten schlechthin und damit nicht einen Ausschluß jeglicher vor diesem Zeitpunkt liegender Dienstzeiten von der Anrechnung.