AngG §§ 23, 27 Z 1
1. Der Entlassungsgrund nach § 27 Z 1 AngG kommt bei Auftreten eines Mankos nur dann in Betracht, wenn dem Angestellten ein damit zusammenhängendes, schuldhaftes und pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden kann, das so schwer wiegt, daß dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht länger zugemutet werden kann.