AngG § 27
Das Entlassungsrecht geht nicht verloren, wenn ein Arbeitgeber nach Ablauf der dem Angestellten gesetzten Frist zur Abführung von Firmengeldern noch zwei Arbeitstage zuwartet, um diesem die Möglichkeit zu geben, den gesetzten Entlassungsgrund zu beseitigen.
OGH 10. 9. 1985, 4 Ob 97/85