GrEStG § 4 Abs 1 Z 2 lit a, § 4 Abs 2
Durch Einreichung eines Bauplanes für ein Haus mit einer Wohnnutzfläche von mehr als 130 m² hat der Abgabepflichtige seine ursprüngliche Absicht, eine Arbeiterwohnstätte zu errichten, aufgegeben. Die damit eingetretene Steuerpflicht kann nicht durch eine neuerliche Willensänderung im Wege einer nachträglichen Reduzierung der geplanten Nutzfläche verhindert werden.