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GrESt: Nachträgliche Reduzierung der geplanten Nutzfläche verhindert nicht die Nachversteuerung

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1985, 360 Heft 11 v. 1.11.1985

GrEStG § 4 Abs 1 Z 2 lit a, § 4 Abs 2

Durch Einreichung eines Bauplanes für ein Haus mit einer Wohnnutzfläche von mehr als 130 m² hat der Abgabepflichtige seine ursprüngliche Absicht, eine Arbeiterwohnstätte zu errichten, aufgegeben. Die damit eingetretene Steuerpflicht kann nicht durch eine neuerliche Willensänderung im Wege einer nachträglichen Reduzierung der geplanten Nutzfläche verhindert werden.

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