GrEStG § 1 Abs 1
Erteilt der Grundstückseigentümer einen unwiderruflichen Verkaufsauftrag und kann der Beauftragte den Mehrerlös, der über einen vom Grundstückseigentümer ausbedungenen Mindestpreis hinausgeht, behalten, so liegt die Einräumung einer wirtschaftlichen Verwertungsbefugnis nach § 1 Abs 2 GrEStG vor.