GebG: § 21, § 33 TP 10 Abs 1 Z 2
Der § 21 GebG idF BGBl 1981/48 begründet schon nach der eigentümlichen Bedeutung seiner Worte (§ 6 ABGB) die Gebührenpflicht für die „Weiterbestellung“ eines Universitätsassistenten, selbst wenn die Dauer der Bestellung kein für die Höhe der Gebührenschuld maßgeblicher Umstand ist.