EStG § 2
Auch wenn die Tätigkeit der Bf durch die Teilnahme an den Schiffahrten die Möglichkeit eigener Sportausübung und damit ein in Richtung „echter Liebhaberei“ weisendes Motiv bot, kann auf Grund des nur zweijährigen Beobachtungszeitraumes nicht von einer Liebhaberei ausgegangen werden, wenn die Einnahmen in diesem kurzen Zeitraum steigende Tendenzen aufzeigen und die Tätigkeit nicht von vornherein aussichtslos erscheint.