AngG § 27 Z 1
Der Verstoß einer Kassierin gegen betriebsinterne Vorschriften, nämlich das Verbot, privates Geld an die Kassa mitzunehmen bzw die Anweisung, Groschenbeträge und Trinkgelder in die Gemeinschaftskasse zu geben, rechtfertigt nicht deren Entlassung.