ArbVG § 97 Abs 1 Z 4
1. Unter „Arbeitnehmerschaft“ iSd § 97 Abs 1 Z 4 ArbVG sind alle im Rahmen eines Betriebes beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge und der Heimarbeiter ohne Unterschied des Alters zu verstehen (§ 36 Abs 1 ArbVG).
2. Wenn 8 % der Arbeitnehmerschaft von einer Personalabbaumaßnahme betroffen sind, kann noch nicht von einem erheblichen Teil der Arbeitnehmerschaft gesprochen werden.